Allgemeine Geschäfts- und Lieferungsbedingungender Eugen Bender GmbH & Co. KG

A. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen für Liefergeschäfte mit Verbrauchern

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Liefergeschäfte mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.


I. Vertragspartner

Der Kaufvertrag kommt zustande mit: Eugen Bender GmbH & Co. KG, Bruckwiesenstraße 15, D-90441 Nürnberg.


II. Angebot, Vertragsabschluss

1. Allen unseren Angeboten und Lieferungen liegen unsere Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
2. Die Darstellung unserer Produkte im Online-Shop bzw. unseren Internetseiten oder im Katalog stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, bei uns Waren zu bestellen.
3. Die Angaben in Prospekten und in sonstigen Beschreibungen über Leistungen, Maße und Gewichte oder Produkteigenschaften usw. sind nur als annähernd zu betrachten, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich gekennzeichnet sind. Eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie liegt nur dann vor, wenn sie ausdrücklich und schriftlich übernommen wird. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.
3. Durch Ausfüllen und Absenden des Online-Bestellformulars im Internet, oder durch Bestellung per E-Mail, Telefax, Telefon oder postalisch geben Sie ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab.
4. Wenn Sie eine Bestellung im Online-Shop aufgeben, schicken wir Ihnen umgehend eine E-Mail, die den Eingang Ihrer Bestellung bei uns bestätigt. In der E-Mail sind die Einzelheiten der Bestellung aufgeführt (Bestellbestätigung). Diese Bestätigung stellt aber noch keine Annahme Ihres Angebotes durch uns dar, sondern soll Sie nur über den Eingang Ihrer Bestellung informieren. Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn wir das bestellte Produkt an sie versenden.


III. Kostentragungsvereinbarung

Macht der Kunde von seinem Widerrufsrecht Gebrauch, so hat er die regelmäßigen Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht.


IV. Preise und Versandkosten/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

1. Der Mindestbestellwert pro Bestellung beträgt € 25,00 inklusiv Mehrwertsteuer.
2. Die auf den Produktseiten genannten Preise enthalten die Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe (derzeit 19 %) ohne die Kosten von Versand und Verpackung. Die die Höhe der jeweiligen Versandkosten wird Ihnen im Warenkorbsystem und auf der Bestellseite nochmals deutlich mitgeteilt
3. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind oder schriftlich von uns anerkannt wurden.
4. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit die Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis resultieren.


V. Lieferung

1. Angaben zu Lieferfristen auf unseren Produktseiten sind als annähernde Angaben zu verstehen und stellen keine verbindliche Lieferfrist darf. Verbindliche Lieferfristen erfordern unsere schriftliche Bestätigung.
2. Sollten nicht alle bestellten Produkte vorrätig sein, sind wir zu Teillieferungen auf unsere Kosten berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
3. Ist das bestellte Produkt nicht verfügbar, weil wir mit diesem Produkt von unserem eigenen Lieferanten ohne unser Verschulden nicht beliefert werden, so können wir vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich informieren und ihm gegebenenfalls die Lieferung eines vergleichbaren Produkts anbieten. Ist kein vergleichbares Produkt verfügbar oder wünscht der Kunde keine Lieferung eines vergleichbaren Produkts, werden wir bei einem Rücktritt des Kunden vom Vertrag eine etwa bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden unverzüglich erstatten.
4. Ein Schadensersatzanspruch bei Nichteinhaltung unserer Lieferfrist, auch bei Teillieferung, ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt..
 

VI. Gewährleistung, Haftung

1. Im Falle der Lieferung eines fehlerhaften Produkts gelten für unsere Gewährleistungsverpflichtungen die gesetzlichen Bestimmungen.
2. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir, auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
3. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig  verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.


VII. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum.


VIII. Sonstiges

1. Sollten einzelne Bestimmungen, die der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auch sonstigen Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Rahmen des rechtlich Möglichen gilt anstelle der unwirksamen Bestimmungen dasjenige vereinbart, was dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck so nah wie möglich kommt.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens von 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.


B. Ergänzende Bestimmungen für Liefergeschäfte mit Personen, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.

1. Sämtliche Preisangaben verstehen sich rein netto zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe sowie zuzüglich der Kosten für Verpackung und Versand.

2. Gewährleistung: Im Gewährleistungsfall behalten wir uns die Art und Weise der Nacherfüllung vor.

3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Alle gelieferten Waren und Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt) und der Forderungen, die durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
3.2 Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 1.
3.3 Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Abs. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3.4 Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden, zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Kunde für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner zur Erfüllung eines Werkvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werkvertrag im gleichen Umfang im voraus an uns abgetreten.
3.5 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben.
3.6 Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
3.7 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
3.8 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Vertragspartners zu betreten. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Vertragspartner durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
3.9 Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 20 v.H., sind wir auf Verlangen des Kunde insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
4. Erfüllungsort für sämtliche Vertragspflichten, insbesondere auch für die Zahlungsverpflichtungen des Kunden ist Nürnberg.
5. Gerichtsstand für beide Teile ist Nürnberg. falls der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt, nach eigener Wahl auch am Sitz des Kunden zu klagen.